Was ist erlaubt, was nicht ? Der Justitiar des LJVB hat häufig gestellte Fragen der Jäger beantwortet:

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 12 ist die Jagdausübung ausdrücklich als „triftiger Grund“ genannt, der den Aufenthalt im öffentlichen Raum entgegen des allgemeinen Verbots (§ 4 Abs. 1 Satz 1) erlaubt.

Die 15 km-Regelung (§ 5 Abs. 2) betrifft ausschließlich die Ausübung des Sports bzw. sowie die „Bewegung an der frischen Luft“. Sie betrifft also nicht die Jagdausübung.

Die Einzeljagd und die Anreise hierzu aus dem Inland ist möglich.
§ 11 Abs. 1 verbietet die Beherbergung zu touristischen Zwecken in „Beherbergungsstätten“. Jedoch dürfte die Beherbergung anlässlich einer Jagd kein „touristischer Zweck“ sein, so dass hier eine Beherbergung zulässig sein dürfte. Jedoch regelt Abs. 2, dass Übernachtungsangebote gegen Entgelt nur für geschäftliche oder dienstliche Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen, worunter die Jagdausübung nicht fallen dürfte. Die beiden Vorschriften sind widersprüchlich, jedoch dürfte eher von einem Beherbergungsverbot bei Jagdreisen ausgegangen werden.

Gesellschaftsjagden gelten als Veranstaltungen i.S.v. § 7 Abs. 2.
Bei unter 100 Teilnehmern unter freiem Himmel  sind diese zulässig, es gelten eine Pflicht für ein Hygienekonzept sowie Abstandsgebot, MNB-Gebot und ggf. Zutrittsbeschränkungen.
Bei mehr als 200 Neuinfektionen/Woche sind Veranstaltungen (und damit auch Gesellschaftsjagden) nach § 7 nicht untersagt. Lediglich § 5 enthält ein solches Verbot für Versammlungen.

Jens-Ole Sendke

Justitiar

Corona-Verordnung vom 08.01.2021

 

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